| Statuten |
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§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein führt den Namen „Verband der Upledger CranioSacral TherapeutInnen Österreich“, nachfolgend UCÖ genannt. Der Sitz ist Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der UCÖ ist ein gemeinnütziger Verein, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 VEREINSZWECK
Die unten angeführten Tätigkeiten beziehen sich auf die Upledger CranioSacral Therapie® (nachfolgend UCST genannt) und finden in Abstimmung mit dem Upledger Institut Österreich (UIÖ) bzw. der Steuerungsgruppe statt.
• Erhöhung des Bekanntheitsgrades in Österreich
• Vernetzung und Weiterbildung der Mitglieder (im Sinne der Vertiefung), sowie klientInnenorientierte Veranstaltungen
• Rechtsberatung für Mitglieder und berufspolitische Arbeit
• Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
§ 3 TÄTIGKEITEN, FINANZIERUNG
Die Ziele des UCÖ werden von Arbeitskreisen (AK) gemeinsam erarbeitet und verfolgt. Der Vereinszweck soll duch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
IDEELLE MITTEL
• Öffentlichkeitsarbeit (Kontakte mit Medien, Betreuung der Homepage, Erstellung von Foldern, Vortragskonzepte, etc.)
• Veranstaltung von Seminaren und sonstigen Projekten (Workshops, Übungsgruppen, Weiterbildungen). Diese dienen der Gesunderhaltung und Wissensvertiefung der TeilnehmerInnen und stehen auch Nicht-Mitgliedern offen.
• Qualitätssicherung (Prüfungsbeisitz, Erarbeiten und Umsetzen von Qualitätskriterien)
• Organisation der internen Verwaltungstätigkeit, Klärung von rechtlichen Fragen
• Unterstützung von Forschungsarbeiten im Bezug auf die UCST MATERIELLE MITTEL
• Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungsgebühren und Spenden
§ 4 MITGLIEDER UND IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (MG). Mitgliedschaft ist allen TeilnehmerInnen von UIÖ-Kursen möglich. Ehrenmitgliedschaft kann Upledger CranioSacral TherapeutInnen als Anerkennung für besondere Verdienste von der Koordinationsgruppe verliehen werden. Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit.
1. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
erfolgt durch schriftliches Beitrittsgesuch und schriftliche Annahme durch die Koordinationsgruppe.
2. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist mit Ende des Kalenderjahres möglich, und muss beim Verband schriftlich mindestens 3 Monate davor bekannt gegeben werden. Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
• das Mitglied gegen seine Pflichten verstößt. Falls ein klärendes Gespräch keine Einigung bringt, kann der Ausschluss durch Beschluss der Koordinationsgruppe erfolgen. Dieser Beschluss wird dem Mitglied eingeschrieben mit Begründung zugesandt. Erhebt das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch, wird der Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese kann den Beschluss mit ⅔ Mehrheit aufheben.
• der Beitrag länger als 6 Monate auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird.
3. MITGLIEDSBEITRAG
• Alle Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr.
• Die Beiträge müssen bis 1. April des laufenden Jahres einbezahlt werden.
• Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Eintritt ab 1. Juli ist für das laufende Jahr nur noch der halbe Beitrag zu bezahlen.
• Die Koordinationsgruppe kann in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag auf schriftliches Ansuchen zeitlich begrenzt reduzieren oder erlassen. Auch eine Staffelung nach sachlichen oder sozialen Gründen ist möglich.
4. RECHTE
• Die Mitglieder können Auskünfte, Rat und Hilfe in beruflichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten erhalten, sofern es dem UCÖ möglich ist, diese zu geben.
• Die Mitglieder können der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten. Diese Anträge müssen bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung im Büro des UCÖ eingelangt sein.
• Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
• Die Mitglieder können in eine TherapeutInnenliste aufgenommen werden. Diese wird KlientInnen auf Wunsch zugesandt und ist auch auf der Homepage abrufbar. Sie enthält neben den relevanten Daten Informationen über den aktuellen Ausbildungsstand der Mitglieder.
5. PFLICHTEN
• Die Mitgliedsbeiträge müssen pünktlich bezahlt werden.
• Die Mitglieder halten sich an die Richtlinien des Vereins.
• Die Mitglieder unterstützen die Arbeitskreise und die Koordinationsgruppe in der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen die Beschlüsse mit. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind bindend.
• Die Mitglieder geben dem UCÖ Änderungen der relevanten Daten bekannt.
§ 5 ORGANE DES VEREINS MITGLIEDERVERSAMMLUNG, ARBEITSKREISE UND KOORDINATIONSGRUPPE
1. MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MGV)
Die Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt. 2 Monate davor wird die Einladung zur MGV mit der Tagesordnung und allfälliger Statutenänderung von der Koordinationsgruppe den Mitgliedern zugesandt. Die Koordinationsgruppe leitet die MGV und setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung beinhaltet auch alle bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Anträge an die MGV. Nach Versendung der Einladung im Büro einlangende Anträge können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung im Büro eintreffen und werden bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung an alle Mitglieder verschickt. Die MGV kann in dringlichen Fällen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine fristgerechte Antragstellung nicht möglich war. Die Mitglieder entscheiden über die Annahme dieser Dringlichkeitsanträge zu Beginn der MGV mit ⅔ Mehrheit. Die MGV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, zertifizierte Mitglieder haben im Rahmen der Mitgliederversammlung eine zusätzliche Stimme. Eine Weitergabe des Stimm- und Wahlrechts ist möglich. Kann ein Mitglied bei der MGV nicht anwesend sein, kann es seine Stimme schriftlich formlos mit Name, Adresse und Unterschrift auf ein anwesendes Mitglied übertragen oder der Koordinationsgruppe auf dem Postweg übermitteln. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen benötigen eine ¾ Mehrheit. Eine außerordentliche MGV kann jederzeit unter Einhaltung einer Mindestfrist von 1 Woche von der Koordinationsgruppe einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder diese beantragen.
ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
• Wahl der in den Arbeitskreisen tätigen Personen und der Mitglieder der Koordinationsgruppe
• Wahl von 2 RechnungsprüferInnen
• Wahl der Personen der Schlichtungsstelle
• Abnahme des Tätigkeits- und Kassaberichts
• Entlastung der Koordinationsgruppe
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Abstimmung der Anträge
2. ARBEITSKREISE (AK) Diese bestehen aus jeweils maximal 6 Mitgliedern, die sich den in Punkt 3 definierten Aufgaben widmen. Sie treffen sich mehrmals jährlich, je nach Vereinbarung und Dringlichkeit der Aufgaben. Die Wahl der Arbeitskreismitglieder erfolgt bei der Mitgliederversammlung für das kommende Arbeitsjahr. Jedes Verbandsmitglied hat die Möglichkeit, sich für die Wahl aufstellen zu lassen und in einem Arbeitskreis mitzuarbeiten. Aus den zur Arbeitskreiswahl aufgestellten Mitgliedern können pro Arbeitskreis maximal 6 Personen durch Stimmenmehrheit gewählt werden. Sollten mehrere KandidatInnen gleich viele Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl. Die Mitglieder eines Arbeitskreises entsenden 1 Arbeitskreismitglied in die Koordinationsgruppe. Die Arbeitskreismitglieder tragen die Verantwortung für die jeweiligen Projekte und die zur Verfügung gestellten Vereinsmittel. Wenn Arbeitskreismitglieder ausfallen, kein Ersatz gefunden wird und der Arbeitskreis daher ganz oder teilweise unbesetzt ist, so ruht die Arbeit dieses Arbeitskreises teilweise oder ganz.
3. KOORDINATIONSGRUPPE (KG) Die Koordinationsgruppe stimmt die Tätigkeiten der Arbeitskreise untereinander und in Bezug auf die Ziele des UCÖ und des UIÖ ab. Sie führt gemeinschaftlich die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Es gibt mindestens 4 Treffen pro Jahr. Aus jedem Arbeitskreis wird 1 Person für das kommende Arbeitsjahr in die KG entsandt. Die KG muss zumindest aus 3 Personen bestehen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von mindestens 2 Personen aus der KG. Alle KG-Mitglieder sind jeweils zu zweit zeichnungsberechtigt. Zeichnungsberechtigt in finanziellen Angelegenheiten sind die Obfrau/der Obmann und der/die KassierIn. Der/Die KassierIn ist für Überweisungen auch allein zeichnungsberechtigt.
AUFGABEN Die Aufgaben werden von den Mitgliedern der KG gemeinschaftlich übernommen.
• Erstellen des Haushaltsplans
• Verwendung / Zuteilung der Vereinsmittel an Arbeitskreise und sonstige Projekte
• Erstellen von Rechenschaftsbericht, Rechnungsabschluss und Buchführung
• Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
• Bewilligung von Mitgliedsbeitragsermäßigungen
• Erstellen und Zugänglichmachen des Mitgliederversammlungsprotokolls Beschlüsse der KG benötigen eine ⅔ Mehrheit, werden schriftlich festgehalten und unterschrieben.
Die KG ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 KG-Mitgliedern, eine Vertretung aus den Arbeitskreisen ist möglich. Auch wenn die KG auf anderen Wegen (E-Mail, Telefon, ...) zu einer Übereinkunft kommt, sind diese Beschlüsse gültig. Arbeitskreise und KG arbeiten ehrenamtlich und erhalten Aufwandsentschädigungen und Vergünstigungen, genauere Informationen darüber können von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 6 SCHLICHTUNGSSTELLE
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
ZUSAMMENSETZUNG DER SCHLICHTUNGSSTELLE
Aus den zertifizierten Mitgliedern werden bei der Mitgliederversammlung 5 Personen gewählt, die im Anlassfall gemeinsam nach einer Lösung in Streitfällen suchen. Die Schlichtungsstelle informiert die Koordinationsgruppe über ihr Zusammentreten und ihre Entscheidungen.
BEFANGENHEIT
Die SchlichterInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
PROTOKOLLIERUNG
Die Schlichtungsstelle verhandelt in Anwesenheit der Steitpartein. Dies wird von einem / einer SchriftführerIn dokumentiert. Die Protokolle und sonstigen Unterlagen darüber werden vom / von der Vorsitzenden bis zum Abschluss der Streitigkeit aufbewahrt.
ENTSCHEIDUNGEN
Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 7 RECHNUNGSPRÜFERINNEN
Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen auf die Dauer von 2 Jahren. Ihr Prüfbericht bestätigt die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, oder zeigt festgestellte Mängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins auf. Die RechnungsprüferInnen berichten der Koordinationsgruppe und der Mitgliederversammlung.
§ 8 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag der Koordinationsgruppe in der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitglieder (¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder). 4 Wochen davor muss die Einladung allen Mitgliedern zugeschickt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks wird das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verwendet. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens - nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten und bestellt, wenn erforderlich, eine Person, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beschlusses sorgt.
§ 9 REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN
Die Koordinationsgruppe kann Änderungen der Statuten, die nur die Fassung betreffen, den Inhalt jedoch nicht verändern, selbständig vornehmen.
Hier können die Statuten downgeloadet werden. Stand Herbst 2010
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